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Wann verjährt Steuerhinter­ziehung?

uerhinterziehung und Verjährung

Steuerhinterziehung – kein Kavaliersdelikt

Sollten Sie Steuern, die Sie dem Staat schulden nicht oder nicht in voller Höhe zahlen, so kann das eine Straftat sein. Dabei spielt die Höhe des unterschlagenen Betrags keine Rolle. „Wird doch nicht so schlimm sein, die paar Euro.“ – So sollten Sie also nicht denken.

Gerade in jüngster Zeit zeigte sich, dass die Steuermühlen über die Landesgrenzen hinweg arbeiten. Personen legen ihr Geld im Ausland an oder gründen Firmen im Ausland und fühlen sich sicher. Dann kauft die deutsche Regierung die Daten der möglichen Steuersünder aus den jeweiligen Ländern und die gefühlte Sorglosigkeit ist (wieder) dahin. Wenn Sie den Finanzbehörden oder anderen Behörden gegenüber Tatsachen, die sich steuerlich auswirken können, nicht richtig oder auch nur unvollständig darlegen oder verschweigen, so kann dies dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung entsprechen.

Von Selbstbeschwichtigungen á la „Wie soll das denn ein Steuerprüfer nachvollziehen können?“, „Das geht das Finanzamt doch gar nichts an“ oder „Man wird es doch mal probieren dürfen, oder?“ sollte man dringend Abstand halten. In aller Deutlichkeit sei hier nochmals darauf hinweisen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Auch die Verjährungsfristen von 5 bis 10 Jahren sind zu beachten. Sollten Sie sich nicht absolut sicher sein, ob Sie steuerlich immer korrekt gehandelt haben, dann ist die Lektüre unseres Artikels lohnenswert.

Steuerhinterziehung: Wie lange prüft das Finanzamt in die Vergangenheit zurück?

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Wir wissen, dass Sie sich zur Frage „Wie lange prüft das Finanzamt zurück?“ idealerweise eine ganz konkrete Zahl erhoffen. Um es gleich vorweg zu nehmen: Leider ist es etwas komplizierter, wie das gesamte Steuerrecht. Deswegen befassen sich mit solchen Themen vorzugsweise Rechtsexperten, die sich täglich mit derartigen steuerlichen Fragestellungen beschäftigen.

Ob und wann der Anspruch des Finanzamts auf die von Ihnen geschuldete Steuer verjährt, hängt zum einen davon ab, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgegeben haben. Weiterhin auch entscheidend ist, ob Sie eventuell Pflichten im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung verletzt haben. Ganz allgemein kann man aber sagen, dass die Einkommenssteuer bis zu 4 Jahre rückwirkend eingefordert werden kann, immer bezogen auf das Kalenderjahr, in welchem die Steuerschuld entstanden ist.

Innerhalb der gesamten 4 Jahre darf das Finanzamt dann zurück prüfen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie eine Steuererklärung abgegeben haben, oder nicht. Diese „kurze“ Frist von 4 Jahren gilt aber nur, wenn Sie nicht verpflichtet sind oder waren, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt nur für Arbeitnehmer der Steuerklasse 1 oder Ehepartner, bei denen beide die Steuerklasse 4 gewählt haben. Sie hätten eine Steuererklärung machen müssen, aber haben es versäumt? Dann gelten längere Festsetzungsfristen:

      • Sie haben die Steuererklärung und die damit verbundene Steuerschuld ein wenig auf die leichte Schulter genommen, es aber nicht „böse“ gemeint? Es hat Sie schlichtweg nicht interessiert? Leider keine Entschuldigung. Dann gilt eine 5jährige oder gar 10jährige Verjährungsfrist.
      • Wenn das Finanzamt der Meinung ist, Sie hätten vorsätzlich oder leichtfertig die Steuer „gekürzt“ oder wenn das Finanzamt Steuerhinterziehung vermutet, dann wird es kompliziert.

Folgende Zeilen sind selbsterklärend, aber wichtig: Wenden Sie sich frühzeitig an kompetente Partner, deren Fachgebiete hier liegen. Sie sind sicherlich perfekt in Ihrem Job, wir in unserem.

Welche verschiedenen Verjährungsfristen gibt es bei Steuerhinterziehung?

Als Person, die sich mit diesem Thema nun auseinandersetzen muss, ist es für Sie wichtig, die Verjährungsfristen zu kennen. Die Unterschiede machen sich bemerkbar und bedingen auch das weitere handeln. Grundsätzlich muss man folgende Fristen kennen und unterscheiden:

Die steuerliche Festsetzungsverjährung:

Unter diesem Begriff versteht man den Zeitpunkt, zu welchem das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr erlassen, ändern oder aufheben kann. Die grundsätzliche Dauer beträgt dabei 4 Jahre, kann sich aber auf bis zu 5 oder 10 Jahre verlängern.

Die Strafverfolgungs­verjährung:

Tritt die Strafverfolgungsverjährung ein, so bedeutet das, dass die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann. Der Begriff der Straftat der versuchten Steuerhinterziehung ist den meisten bekannt. Auch hier kommt es auf die Hintergründe an. Stellt das Vergehen lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar oder handelt es sich tatsächlich um eine Steuerstraftat? Die Unterscheidung in der Praxis ist mitunter kompliziert. Wir prüfen dies für Sie. Die Fristen der Strafverfolgungsverjährung liegen zwischen 5 und 10 Jahren. Unter gewissen Umständen können Strafverfolgungsverjährungsfristen auch von neuem beginnen.

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Lange Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung

Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Steuerhinterziehung?

Was sich liest wie ein Tippfehler oder wie ein misslungener Scherz, ist ernst gemeint.
Am 16.12. 2020 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen, nachdem bereits im Sommer 2020 die absolute Verjährung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen auf das Zweieinhalbfache, also auf 25 Jahre verlängert wurde (Zweites Corona Steuerhilfegesetz). Das Gesetz trat noch 2020 in Kraft.

Die wichtigste Veränderung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die regelmäßige Verjährung von 10 auf 15 Jahre erhöht.

Die wesentlichen Gesetzesänderungen zum Jahressteuergesetz 2020 im Überblick:

      • Um Fälle der Steuerhinterziehung aufarbeiten zu können, werden Gesetze verschärft.
      • Die absolute Verjährungsfrist wurde von 25 Jahren auf 37,5 Jahre erhöht. (Die absolute Verjährungsfrist beschreibt die Zeitspanne, während derer eine Tat verjährt, unabhängig von eventuellen Unterbrechungen, die beispielsweise durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entstehen können.)
      • Diese Verlängerung betrifft auch die Selbstanzeigefrist (auf die wir noch eingehen werden).
      • Nach dem neuen Gesetz können jetzt auch steuerlich verjährte Beträge eingezogen werden. Das kann sich auf die letzten 30 Jahre beziehen (§ 76 b Abs.1 S. 1 StGB).
      • Die genannten Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung gelten für alle Fälle, die in § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO als normierte Regelbeispiele aufgeführt werden.

Konkretes Beispiel zur Berechnung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Verjährungsfrist im Falle der Abgabe einer Steuererklärung

Die Steuererklärung 2015 wurde am 07.10.2016 beim Finanzamt eingereicht. Somit beginnt die steuerliche regelmäßige Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2016 und endet nach 4 Jahren mit Ablauf des 31.12.2020. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre und endet mit Ablauf des 31.12.2026.

Verjährungsfrist im Falle der Nichtabgabe einer Eklärung

Die Steuererklärung 2015 wurde nicht beim Finanzamt eingereicht. Es wurden jedoch in diesem Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, es wäre zu einer Steuernachzahlung gekommen. Dies ist ein klassischer Fall der Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt hier 10 Jahre.
Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, auf welches die Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. In diesem Fall beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020 und endet 10 Jahre später, mit Ablauf des 31.12.2030.

Steuerhinterziehung: Diese Strafen drohen Ihnen

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es auf die Summe der möglicherweise hinterzogenen Steuer ankommt. Es können Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Eine ungefähre Orientierung gibt Ihnen folgende Aufstellung.

Die hinterzogenen Steuern müssen natürlich dennoch zurückgezahlt werden und werden verzinst.

Hinterzogene Summe

Strafmaß

bis 50.000 Euro

Einstellung gegen Auflagen

ab 50.000 Euro

Geldstrafe

bis 1.000.000 Euro

Geld- oder Freiheitsstrafe

ab 1.000.000 Euro

Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Fahrlässige oder vorsätzliche Steuerhinterziehung – wo liegen die Unterschiede?

Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Steuerhinterziehung?

Im Gesetzestext kann man nachlesen, dass die Person ordnungswidrig handelt, die als Steuerpflichtiger eine Steuerhinterziehung leichtfertig begeht (Abgabenordnung §378 AO) . Wer nach §370 AO die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen hat, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Hier eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu beschreiben, würde unserem Grundsatz der sorgfältigen Prüfung der Einzelfälle widersprechen.

Grundsätzlich kann man sagen, dass das Finanzamt zunächst gerne von Vorsatz ausgeht ((§ STGB § 15 StGB). Nur wenn ein Vorsatz nicht festgestellt werden kann und somit § 370 AO nicht greift, ist die Leichtfertigkeit nach §378 AO in Betracht zu ziehen.

Haben Sie fahrlässige oder vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen?

Leider kommt es dabei immer auf den zu prüfenden Einzelfall an. Was in Ihren Augen fahrlässig war, kann das Finanzamt unter Vorsatz abspeichern. Da diese Unterscheidung sehr weitreichende Folgen haben kann, ist es sehr sinnvoll, den Einzelfall von Experten prüfen zu lassen.

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Was gilt in der Schweiz bei Steuerhinterziehung?

Wann verjährt Steuerhinterziehung in der Schweiz?

Auch in der Schweiz existieren Verjährungsfristen. Diese sind in ihrer Dauer den Fristen im deutschen Steuerrecht ähnlich. Einen Sonderfall stellt die sogenannte beurkundete Forderung dar. Hier wird ein Verlustschein ausgestellt. Erst nach 20 Jahren erlischt die Forderung. Laufende Verfahren, eingelegte Einsprüche, neue Erkenntnisse und vieles mehr unterbrechen die Fristen in einem laufenden Verfahren.

Hier verliert man ohne einen kompetenten Partner sehr leicht den Überblick.

Ein weiterer Punkt verdient hier ebenfalls besondere Beachtung: Selbst wenn die Verjährungsfrist in der Schweiz erreicht wurde und es somit rechtwidrig wäre, ein Verfahren zu eröffnen, bedeutet dies nicht, dass Sie Ihre Steuerschulden „los“ wären. Sie können lediglich beanstanden, dass hier trotz Ablauf der Frist noch ein Verfahren eingeleitet wurde und dies auch nur unter Einbeziehung der Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Sollten Sie das nicht wollen, so – Zitat „wir der Mangel durch die Rechtskraft der Verfügung überdeckt.“(BGE 133 //366), wie auch ein Schweizer Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 beschreibt.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Ihre Möglichkeit straffrei bleiben zu können

Möglichkeiten bei Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben.

Sollten Sie sich ihres unrechtmäßigen Vorgehens bewusstwerden, so kann die Selbstanzeige beim Finanzamt bei Steuerhinterziehung sehr wirksam sein. Gehen Sie hier korrekt vor, tritt Straffreiheit ein. Sie haben Einnahmen nicht angegeben?

Sie haben die Steuern nicht in voller Höhe abgeführt, dann sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Bei einer Selbstanzeige müssen Sie dem sogenannten

Vollständigkeitsgebot Folge leisten. Es darf hier nichts vergessen werden und das betrifft den Zeitraum der letzten 10 Jahre.

Damit Sie aus dieser misslichen Lage straffrei herauskommen, sind viele Punkte zu beachten:

      • Höhe der hinterzogenen Steuern
      • Zeitraum der hinterzogenen Steuern
      • Rahmenbedingungen unter welchen die Steuerhinterziehung stattfand
      • Formal richtige Selbstanzeige

Sie wollen reumütig ihre Steuerschulden begleichen, um der Strafe zu entgehen und begehen einen Formalfehler? Das kann fatale Auswirkungen haben. Deshalb ist es in jedem Falle ratsam, Experten hinzuzuziehen.

Verjährung von Steuerhinterziehung: Zusammenfassung und Fazit

Wie bereits zu Beginn dieses Artikels erwähnt, ist Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt. Kaum ein Unternehmer oder eine Privatperson haben einen vollumfänglichen Überblick über die letzten 10 Jahre. Vollständige Unterlagen, Kenntnis um die Gesetzeslage, mögliche Straftatbestände, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit – das sind nur einige der Begriffe, die in einem solchen Steuerstrafverfahren eine große Rolle spielen. Für Sie ist es wichtig: Bewahren Sie Ruhe und arbeiten Sie mit einem starken Rechtspartner zusammen, der auf das Steuerstrafrecht spezialisiert ist. So können auch komplizierte Sachverhalte sauber aufgearbeitet werden.

Hilfe bei allen steuerrechtlichen Angelegenheiten durch die Kanzlei Mauss und Mauss

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Ganz gleich in welcher momentanen Lage Sie sich gerade befinden, unsere Steuer- und Anwaltskanzlei ist auf derartige Situationen und Verfahren spezialisiert. Durch unsere langjährige Erfahrung und die Kenntnis „beider Seiten“ können wir Sie mit wertvollen Informationen versorgen und stehen Ihnen von Anfang bis Ende zur Seite.

Unsere Anwaltskanzlei bietet:

      • Vertretung bei unentdeckter und entdeckter Steuerhinterziehung
      • korrekte, wirksame Selbstanzeigen
      • Vertretung in laufenden Steuerstrafverfahren
      • Vertretung durch Steueranwalt und Steuerexpertin
      • Steuerexpertin mit Insider-Erfahrung als ehem. Fahndungsprüferin
      • bundesweite Mandantenübernahme
      • persönliche, kompetente Betreuung

Deswegen: Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie mit uns! Die Erstberatung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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